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Stürzt ein Au­ßen­dienst­mit­ar­bei­ter in sei­nem Haus auf dem Weg von seinen Wohn­räu­men in seine Bü­ro­räu­me eine Wen­del­trep­pe hin­un­ter, liegt nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen kein Ar­beits­un­fall vor.