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Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gemäß § 100 ArbGG fehlt nach einem Beschluss des LAG Nürnberg das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit (nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt dabei eine inhaltliche Konkretisierung, zu welchem Regelungsgegenstand welche Regelung gewünscht wird.