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Das Bundesarbeitsgericht hat einen Fall zu entscheiden, bei dem der Datenschutzbeauftragte vom Arbeitgeber abberufen wurde, weil er zugleich Betriebsratsvorsitzender war. Zunächst soll nun der Europäische Gerichtshof klären, ob der deutsche Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung vereinbar ist.