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Ein Arbeitnehmer, der im Vorfeld einer Betriebsratswahl engagiert war, hat keinen Anspruch darauf, während der Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Kündigung im laufenden Prozess weiterbeschäftigt zu werden. Das hat das LAG Köln im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden.