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Modernisierungs‑, Instandhaltungs‑ und viele energetische Maßnahmen können in der Regel sofort als Aufwand gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG von der Steuer abgezogen werden. Was die Stellungnahme der Finanzverwaltung konkret bedeutet. Einordnung.