Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Werden bei einer – vor allem bei Entsendungen abgeschlossenen – Nettolohnvereinbarung Steuererstattungs- und Kindergeldansprüche an den Arbeitgeber abgetreten, ist der Bruttolohn entsprechend zu mindern. Das hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.