Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Unfallgeschädigte müssen sich aktiv darum bemühen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten wieder zu arbeiten und somit ihrer Schadensminderungspflicht nachzukommen. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitsagentur den Geschädigten als nicht vermittlungsfähig erachtet.