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Der EuGH hat in der Rechtssache “M-GmbH” (C-868/19) zu den Voraussetzungen der Eingliederung einer Personengesellschaft in einen Organkreis entschieden. Das Urteil steht im Widerspruch zur Verwaltungsmeinung und der darin übernommenen Aufassung des V. Senats des BFH.