Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Das Bundesarbeitsgericht möchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, wie die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten im Falle eines Betriebsübergangs beim Entleiher zu berechnen ist.