Das Bundesarbeitsgericht möchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären lassen, wie die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelte Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten im Falle eines Betriebsübergangs beim Entleiher zu berechnen ist.