Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Erhält der Steuerpflichtige nach einem erlittenen Unfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode berechnet wird, so gehört nach einem Urteil des FG Baden-Württemberg auch die ersetzte Mehrentschädigung in Form der sich ergebenden Mehrsteuer zu den Einkünften nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.