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Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG sind uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen. Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäfts erbracht werden, können danach nicht als steuerfreie Beihilfe qualifiziert werden. So entschied das FG des Landes Sachsen-Anhalt.