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Das FG Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass zumindest für 2013 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.