Fortbildungskosten können ohne Einschränkung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Hat jemand bereits eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen, ist jede weitere Berufsausbildung (also auch ein Erststudium) als Fortbildung einzustufen.
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Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2026 (März bis Mai)
28. Januar 2026 | Mandanteninformation
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2025 (März bis Mai)
31. Januar 2025 | Mandanteninformation
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 4/2023 (Dezember bis Februar)
30. November 2023 | Mandanteninformation







