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Büroarbeit bedeutet normalerweise Bildschirmarbeit. Anforderungen und Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen sind im Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung festgelegt. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Büro müssen körperliche, psychische und visuelle Gefährdungen betrachtet und geeignete Maßnahmen festgelegt werden.