Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Lässt ein Makler einen notariellen Kaufvertrag für einen Kunden vorbereiten, ist aus Sicht des verständig denkenden Notars regelmäßig davon auszugehen, dass kein Handeln im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien erfolgen soll. So hat das Landgericht (LG) Bremen entschieden.