Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Un­ter­brei­tet ein Ar­beit­ge­ber ein Impf­an­ge­bot, zu des­sen An­nah­me der Ar­beit­neh­mer nicht ver­pflich­tet ist, be­steht für et­wai­ge ge­sund­heit­li­che Fol­gen aus der Imp­fung kein An­spruch gegen die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft auf Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen.