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Bei längerer Entsendung ins Ausland und Unterstellung unter das Direktions­recht des ausländischen Unternehmens kann im Ausland eine erste Tätigkeits­stätte vorliegen. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für die Fahrten dorthin ist dann nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen in einem aktuellen Fall bestätigt.