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Bei längerer Entsendung ins Ausland und Unterstellung unter das Direktionsrecht des ausländischen Unternehmens kann im Ausland eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen. Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für die Fahrten dorthin ist dann nicht möglich. Der Bundesfinanzhof hat eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen in einem aktuellen Fall bestätigt.