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Bisher mussten Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen, wo es umsetzbar ist. Dies war in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geregelt. Mit der neuen „Notbremse“, dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, wandert diese Verpflichtung nun aus der Arbeitsschutzverordnung ins Infektionsschutzgesetz. Neu ist dabei, dass die Arbeitnehmer ein Homeoffice-Angebot auch annehmen müssen.
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