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Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) scheidet aus, sofern die europarechtlich definierte Arbeitnehmereigenschaft fehlt. Im konkreten Fall des LSG Nordrhein-Westfalen ging es um die Bewertung eines Beschäftigten mit einer Vergütung von 100,00 EUR bei einer Arbeitszeit von 10 Stunden pro Monat.