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Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeit nur dann zugeordnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient, die Veranstaltung deshalb allen Beschäftigten des Unternehmens offen steht, von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gefördert oder gebilligt wird.