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Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme eines Arbeitgebers stellt „Mobbing“ dar. Auch langandauernde, aber übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen nicht zwingend einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers.