Nicht jede Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit oder nicht gerechtfertigte Maßnahme eines Arbeitgebers stellt „Mobbing“ dar. Auch langandauernde, aber übliche Konfliktsituationen im Arbeitsleben begründen nicht zwingend einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Arbeitnehmers.