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Die zeitliche Begrenzung des Rechtsschutzes darf nicht von Einwendungen der Gegenseite abhängig gemacht werden: Das könnte zu uferloser Rückverlagerung eines Rechtsschutzfalles zwecks Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Der BGH bestätigt damit die Unwirksamkeit einer Klausel der ARAG-Rechtsschutzversicherung. Eine Ausschlussklausel zum Darlehenswiderruf ließ der BGH unangetastet.