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Großeltern steht grundsätzlich ein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu. Die gerichtliche Durchsetzung scheitert in der Praxis häufig an Zerwürfnissen zwischen Großeltern und Eltern und damit am Wohl des Kindes. Auch enge Bezugspersonen können ein Recht nach § 1685 Abs. 1 BGB haben.