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Eine zeitliche Lücke in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellungen ist für die Weitergewährung von Krankengeld unschädlich, wenn Versicherte alles in ihrer Macht Stehende und ihnen Zumutbare getan haben, um ihre Ansprüche zu wahren. Das hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Versicherte einen Arzt persönlich aufgesucht und die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verlangt.