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Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Übergangsvereinbarung zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. und dem GKV-Spitzenverband, welche das Aufrechnungsverbot des § 109 Abs. 6 Satz 1 SGB V bis zur Neuregelung der Prüfverfahrensvereinbarung aussetzt, rechtmäßig sei.