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Das Gedächtnis eines Autofahrers war aufgrund einer Demenzerkrankung deutlich eingeschränkt. Ansonsten hielten sich die kognitiven Beeinträchtigungen aber in Grenzen. Für einen Führerscheinentzug reicht das nicht, hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Dazu wären außerdem auch umfangreiche ärztliche neurologische oder psychiatrische Untersuchung erforderlich.