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Im Zusammenhang mit dem Coronavirus erhalten zahlreiche Arbeitnehmende das deutlich ausgeweitete Kurzarbeitergeld. Ebenso erhalten immer wieder Mitarbeitende Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit gilt noch bis Ende 2021 auch für ergänzende Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld.