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Die Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl eines Logistikunternehmens enthielt einen Smiley. Der Wahlvorstand wies die Liste mit diesem Kennwort daher ab. Die Anfechtung dagegen blieb zwar erfolglos, die Betriebsratswahl erklärte das LAG Köln dennoch aus anderen Gründen für unwirksam.