Wer sich freiwillig tätowieren lässt, trägt das finanzielle Risiko einer durch Komplikationen verursachten Arbeitsunfähigkeit, so das LAG Schleswig-Holstein. Es besteht dann kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft.
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