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Angestellte Fahrradkuriere und -kurierinnen eines Lieferdienstes muss der Arbeitgeber mit Fahrrad und Smartphone ausstatten. Das Landesarbeitsgericht Hessen erklärte eine Regelung, die Mitarbeitende verpflichtet, beides ohne finanziellen Ausgleich selbst mit zur Arbeit zu bringen, für unwirksam.