Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Wenn Mitarbeitende während einer bewilligten tariflichen Freistellung arbeitsunfähig erkranken, tragen sie das Risiko dafür. Der Arbeitgeber muss ihnen diese Tage nicht erneut gewähren, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg. Mit Urlaub sei eine Freistellung nicht vergleichbar.
Beiträge
- News
- Mandaten-Info
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2026 (März bis Mai)
28. Januar 2026 | Mandanteninformation
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 1/2025 (März bis Mai)
31. Januar 2025 | Mandanteninformation
Mandanteninformation Ausgabe Nr. 4/2023 (Dezember bis Februar)
30. November 2023 | Mandanteninformation







