Wer auf einer Dienstreise eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen bedrängt und küsst, verletzt in erheblicher Weise seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein solches Verhalten ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden.
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