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Personen, die an einer abschlussbezogenen Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen, erhalten bei Bestehen einer Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro. Das LSG Nordrhein-Westfalen hatte nun zu entscheiden, ob die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen ist.