Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Rentenantragsteller nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist, sofern bei Antragstellung ein Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge besteht.