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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Krankenkassen nicht verpflichtet sind, außerklinische Intensivpflege in Form einer Schulbegleitung zu gewähren, wenn es um die Überwachung der Ernährung geht. Diese Aufgaben gehören zur Grundpflege und nicht zur Behandlungspflege.