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Der Anspruch auf Krankenbehandlung umfasst grundsätzlich auch die Versorgung mit Arzneimitteln. Ausgeschlossen sind dabei jedoch Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hatte zu entscheiden, inwieweit ein Medikament, das als Nebenwirkung den Haarwuchs verstärkt, eine Kassenleistung sein kann.