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Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte zu entscheiden, ob eine Krankenkasse die Kosten für eine Kryokonservierung von Keimzellen bei einem nicht zugelassenen, aber qualifizierten Leistungserbringer erstatten müssen, wenn selbst die Kassenärztliche Vereinigung keinen zugelassenen Anbieter benennen kann.