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Eine Reduzierung der Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes aus zweiter Ehe kann dazu führen, dass sich der Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe verringert. Zudem sind bedarfsdeckende Mehrkosten wegen des erweiterten Umgangs mit den Kindern aus erster Ehe einkommensmindernd zu berücksichtigen.