Steuerinformationen für Februar 2025

 

 

Das umfangreiche Jahressteuergesetz 2024 wurde im Bundesgesetzblatt verkündet. Insbesondere bei der Einkommen- und Umsatzsteuer ergeben sich wichtige Änderungen bzw. Neuregelungen.

 

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Ende 2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz in „abgespeckter“ Form verkündet. Hervorzuheben sind die Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags sowie des Kindergelds für 2025 und 2026.

 

  • Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der Erblasser zu Lebzeiten an
    ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, erhöhen als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält aber auch einen positiven Teil: Im Gegenzug sind nämlich die Bestattungskosten in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

 

  • Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus bei einer energetischen Gebäudesanierung eine Steuerermäßigung. Diese kann aber bei
    einer Ratenzahlung erst dann beansprucht werden, wenn der Rechnungsbetrag vollständig bezahlt worden ist.

 

  • Wird im Zuge der Steuererklärung erstmalig eine Anlage V abgegeben, fordert das Finanzamt oft die Mietverträge an. Hiergegen wehrte sich nun ein Vermieter
    mit folgender Begründung: Die Offenlegung sei im Hinblick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich
    – allerdings ohne Erfolg.

 

  • Ende Oktober 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.

 

  • Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung, sodass auch etwaige Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar sind. Doch wie sind „nachlaufende“ Betriebsausgaben zu behandeln, also z. B. eine in 2022 geleistete Umsatzsteuer-Nachzahlung für das Jahr 2021? Hier sind sich die Finanzgerichte Münster und Nürnberg nicht einig.

 

  • Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern die elektronische Rechnung. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2025.
Viel Spaß beim Lesen!

 

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