Steuerinformationen für Mai 2025
Machen die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
die innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf der Mietimmobilie erfolgen, mehr als 15 % der Anschaffungskosten der Immobilie aus, sind sie nicht sofort in voller Höhe abzugsfähig. Um dies zu vermeiden, gilt es insbesondere, den Dreijahreszeitraum richtig anzuwenden.
Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß und darf folglich weiterhin erhoben werden.
- Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
- Das Bundesfinanzministerium hat einige interessante Schreiben veröffentlicht. Dabei geht es u. a. um die ertragsteuerliche Behandlung bestimmter Kryptowerte,
die Begünstigung nicht entnommener Gewinne nach § 34a des Einkommensteuergesetzes sowie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung.
- Es bleibt (leider) dabei: Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat daran auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert.
- Steuerpflichtige sollten einige Termine bzw. Fristen beachten:
- Wurden elektronische Aufzeichnungssysteme vor dem 1.7.2025 angeschafft, muss die Mitteilung an die Finanzverwaltung bis zum 31.7.2025
- Wer das Vorsteuervergütungsverfahren nutzen möchte, muss die Anträge bis
zum 30.9.2025 stellen.
- Frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof: Das Verschenken von Geschäftsanteilen
an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
- Bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten ist eine Leasingsonderzahlung für den Pkw nicht mehr sofort im Zeitpunkt der Zahlung zu berücksichtigen. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss sie
über die Vertragslaufzeit verteilt werden.
- Ein nicht erwerbstätiger Teilzeitstudent kann die Aufwendungen für seine Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten absetzen. Damit hat der Bundesfinanzhof dem Finanzamt widersprochen, das nur die Entfernungspauschale gewähren wollte.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2025.
Viel Spaß beim Lesen!
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