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Die Abweichungen, die der Geschwindigkeitsmesser Leivtec XV3 liefert, sind so groß, dass nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, hat das OLG Celle entschieden. Jetzt müssen Sachverständige entscheiden, ob die ermittelte Geschwindigkeitsüberschreitung eines Autofahrers Bestand hat.