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Bei Betriebsveranstaltungen berechnet sich die Zuwendungshöhe nach der Anzahl der Teilnehmenden. Sagen Kolleginnen und Kollegen kurzfristig ihre Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ab, geht dies steuerlich zu Lasten der tatsächlich Feiernden. Das hat kürzlich der Bundesfinanzhof entschieden und damit eine günstigere Vorentscheidung aufgehoben.