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Rechtsanwälte gehören als Organe der Rechtspflege ebenso wie die Justiz zu den Impfberechtigten mit Priorität 3, so dass ihnen ein Impftermin nicht mit der Begründung verwehrt werden darf, es sei nicht genügend Impfstoff vorhanden. Ein Rechtsanwalt hatte sich mit einer einstweiligen Verfügung  erfolgreich zur Wehr gesetzt.