Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Der Vollkaskoversicherer weigerte sich für einen Schaden aufzukommen, weil ein Versicherter nach dem Touchieren einer Leitplanke auf der Autobahn seiner Wartepflicht nicht nachgekommen war und weder Versicherung noch Polizei unmittelbar informierte. Das OLG Koblenz bestätigte den Verlust des Versicherungsschutzes.