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Ein jüdischer Kaufmann eröffnete 1932 ein Bankkonto und zahlte Geld darauf ein. Nun machte sein Enkel Ansprüche auf Auskunft und Auszahlung des etwaigen Guthabens geltend – und scheiterte vor dem OLG Hamm. Die Ansprüche seien seit den 1970er Jahren verjährt.