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Durch Teil- und Zwischenurteil vom 17.9.2024 entschied das OLG München, dass Schadensersatzansprüche von Wirecard-Aktionären als Insolvenzforderungen zu qualifizieren sind. Damit sind Aktionäre bezüglich solcher Ansprüche nicht erst bei der Verteilung eines hypothetischen Liquidationsüberschusses zu berücksichtigen.