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Die umstrittene Frage, ob die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG auch für Aufwendungen eines Hausnotrufsystem “außerhalb des betreuten Wohnens” gewährt werden kann, muss der BFH noch entscheiden.