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Als Sonderausgaben abzugsfähig ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG die „gezahlte Kirchensteuer“. Die Regelung wird durch § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG ergänzt, wonach erstatte Kirchensteuer, die zu einem Erstattungsüberhang führt, dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist. Gilt dies nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht?
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