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Bei einem gemeinsamen Kind kann der Lebensgefährte gegenüber seiner Lebensgefährtin zum Unterhalt verpflichtet sein. In Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung des Unterhalts nach § 33a EStG stellt sich die Frage, inwieweit bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II bei der unterhaltenen Person als Bezug zu berücksichtigen sind.